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Fahrschulen
Petra Weiler
Manfred Weinhart
Grötzinger Str. 13
Tel. 0721 - 49 41 00
76227 Karlsruhe
USt-ID DE143175429
Fahrschulerlaubnis
ausgestellt von der Stadt Karlsruhe Polizeibehörde
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Haftungsausschluss
Wir würden uns sehr über einen
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GÄSTEBUCH
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Führerscheinklassen
Die nachfolgenden Angaben zu den Führerscheinklassen stammen aus der
Vorlage des Bundesministeriums für Verkehr.
Es gibt in der Bundesrepublik
Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Krafträder mit einem Hubraum von nicht
mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als
11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer
gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 80 km/h.
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg
Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer
zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg).
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der
Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch
mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der
Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber
nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis
750 kg Gesamtmasse).
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16
Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
|
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E |
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D
oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750
kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei
den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination
12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger
außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40
km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h
beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern.
Für folgende Kraftfahrzeuge
wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
·
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas;
besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen
angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist
weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
·
Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch
durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg
einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über
alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der
ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite). (Für ältere motorisierte
Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und
Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).)
·
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an
Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen
in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im
Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in
Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder
Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der
allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung erforderlich.
Gegenüberstellung der
Fahrerlaubnisklassen
|
Fahrerlaubnisklassen alt |
Fahrerlaubnisklassen neu |
|
1: |
leistungsunbeschränkte Krafträder |
A: |
leistungsunbeschränkte Krafträder
|
|
1a: |
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem
Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000
km) |
. |
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst
nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW,
nicht mehr als 0,16 kW/kg "Direkteinstieg" in die unbeschränkte
Klasse A ab 25 Jahren möglich
|
|
1b: |
Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und
17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
A1: |
Inhalt unverändert
|
|
2: |
Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen |
C: |
Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
|
|
CE: |
Kfz über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg
|
|
3: |
Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger
Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger
als 1 m voneinander gelten als eine Achse) |
B: |
Kfz bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige
Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten
|
|
BE: |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
|
|
C1: |
Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
|
|
C1E: |
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die
zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten
|
|
2,3: |
je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen |
D: |
Kfz mit mehr als 8 Plätzen
|
|
DE: |
Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
|
|
D1: |
Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16
Sitzplätzen
|
|
D1E: |
Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht
überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung
verwendet werden.
|
Nationale
Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie
fallen:
|
4: |
Zweirädige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
bis 50 cm3 / 50 km/h |
M: |
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h |
|
5: |
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h,
Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
L: |
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere
Flurförderfahrzeuge mit Anhänger bis 25 km/h; land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern
bis 25 km/h |
|
|
|
T: |
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h
und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche
Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern |
|
. |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen,
Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen |
. |
bleibt unverändert (auch erforderlich für PKW im
Linienverkehr, wenn keine Klasse D oder D1 vorhanden ist) |
|
. |
Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h |
. |
Mofa bleibt unverändert |
Hervorzuheben ist folgendes:
·
Stufenführerschein für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf.
Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A
(Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder
mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr
als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der
zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt
werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn
schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
·
Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1. Januar 1999 die
Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A.
Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller
Kategorien führen.
·
Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25
Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A
erwerben, wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine
praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.
·
Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C)
wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer
Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens
die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres
Besitzstandes (siehe Abschnitt 8 "Besitzstandsregelungen").
·
Dreirädige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Für diese Fahrzeugarten ist die Klasse B erforderlich.
·
Personenbeförderung in Kraftomnibussen
Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wurde das
bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder
3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten
einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
·
Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E,
erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und
Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein
Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren
zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der
Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigt.
·
Stufenführerschein bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit
Anhänger) geführt werden.
3. Ordentlicher
Wohnsitz
Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren
ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. -
vereinfacht gesagt - hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen.
Fahrerlaubnisse, die eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland - auch im EU-Ausland - erwirbt,
sind hier nicht gültig. Wer sich nach einem Entzug der deutschen
Fahrerlaubnis im Ausland eine Fahrerlaubnis "besorgt", darf damit nicht
in Deutschland fahren und macht sich andernfalls wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis strafbar.
4. Mindestalter
Das Mindestalter beträgt:
|
25 Jahre: |
für die unbeschränkte
Klasse A beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der
zweijährigen Frist beim Stufenführerschein |
|
21 Jahre: |
bei den Klassen D, D1, DE
und D1E |
|
18 Jahre: |
für die Klassen A bei
stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E |
|
16 Jahre: |
für die Klassen A1, L, M
und T |
|
15 Jahre: |
für fahrerlaubnisfreie
Kraftfahrzeuge |
Für die Klassen C und CE beträgt das
Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von
seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er
eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt.
Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die
Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften")
fallen. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum
Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
beträgt das Mindestalter für die Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre.
5. Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D
oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B besitzt,
d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest
die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat.
Die Prüfungen für die Klasse B und die höhere Klasse können nacheinander
in einem Termin absolviert werden.
Die Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur
erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das
ziehende Fahrzeug besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in
Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für
die Klasse des Zugfahrzeugs bestanden hat. Auch hier können die
Prüfungen nacheinander in einem Termin absolviert werden.
6. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der
Fahrerlaubnis
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der
Klassen A, A1, B, BE, M, L und T haben sich einem Sehtest zu
unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu
ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird
unbefristet erteilt.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung
ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und
hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen.
Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende
Zeiträume erteilt:
|
Klassen C1, C1E: |
bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf
Jahre |
|
Klassen C, CE: |
für fünf Jahre |
|
Klassen D, D1, DE, D1E: |
für fünf Jahre, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils
für fünf Jahre |
|
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung: |
für fünf Jahre, (besondere
Anforderungen gelten bei Verlängerung über die Vollendung des
60. Lebensjahres hinaus (spezieller Leistungstest erforderlich)) |
Voraussetzung für die Verlängerung ist
die Vorlage einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder Gutachtens über
ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der
hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs
bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.
Bewerber
·
um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
·
um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und
D1E über das 50. Lebensjahr hinaus,
·
um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das
60. Lebensjahr hinaus
müssen durch ein betriebs- oder
arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die
besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung,
Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit
erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte
allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die Untersuchung des
Sehvermögens durchgeführt werden.
7. Führerschein
Ab 1. Januar 1999 werden nur noch
Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. So sieht der
Führerschein aus:
Vorderseite:
|
1. |
Name |
|
2. |
Vorname |
|
3. |
Geburtsdatum und -ort |
|
4a. |
Ausstellungsdatum der
Karte |
|
4b. |
Ablauf der Gültigkeit des
Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet |
|
4c. |
Name der
Ausstellungsbehörde |
|
5. |
Nummer des Führerscheins |
|
6. |
Lichtbild des Inhabers |
|
7. |
Unterschrift des Inhabers |
|
8. |
Wohnort; im deutschen
Muster nicht vorgesehen |
|
9. |
Klassen, für die die
Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen -
ausgenommen M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden |
Rückseite:
|
9. |
Sämtliche
Fahrerlaubnisklassen |
|
10. |
Datum der
Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld
14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein.
Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. |
|
11. |
Gültigkeitsdatum befristet
erteilter Fahrerlaubnisklassen |
|
12. |
Beschränkungen und
Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form |
|
13. |
Feld für Eintragungen
anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland |
|
14. |
Feld für die Eintragung
des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) |
Der Führerschein wird zentral von der
Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist
beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der
Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten Führerschein eintragen,
so dass dem Bewerber der Führerschein wie bisher trotz der zentralen
Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt werden
kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form
eingetragen. Der Code 01 bedeutet z. B., dass der Inhaber der
Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe tragen muss. Bei der
Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über die Bedeutung der
eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem aus der
Fahrerlaubnis-Verordnung.
Alte Führerscheine bleiben gültig und
brauchen, von Sonderfällen (z. B. bei der Beantragung eines
internationalen Führerscheins) abgesehen, nicht in einen neuen
Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt auch für
DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger
Basis umgetauscht werden. Z. B. bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll
sein, seinen "alten" Führerschein im "Papierformat" in einen neuen und
modernen Führerschein im "Scheckkartenformat" umzutauschen. Zwar müssen
die "alten" Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins
Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei
Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher
Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein
ausgeschlossen werden. Der moderne Kartenführerschein ist praktisch und
handlich. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen Aufwand
und preiswert über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (je nach Land
Straßenverkehrsämter, Landratsämter, Landeseinwohnerämter)
durchzuführen.
Schlüsselzahlen im
Führerschein
- Auswahl -
a) Schlüsselzahlen der
Europäischen Union
|
Schlüsselzahl |
Bedeutung |
|
01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz |
|
01.01 |
Brille |
|
01.02 |
Kontaktlinsen |
|
01.03 |
Schutzbrille |
|
02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
|
03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
|
05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
|
10 bis 45 |
Fahrzeuganpassungen
z. B. Schlüsselzahl 10 Angepasste Schaltung |
|
50 und 51 |
nur ein bestimmtes Fahrzeug |
|
70 |
Umtausch des Führerscheines (Nummer,
Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) |
|
71 |
Duplikat des Führerscheines (Nummer,
Unterscheidungszeichen) |
|
78 |
nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
|
79
(C1E > 12.000 kg, L =< 3) |
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der
bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von
dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse
C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr
als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem
Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die
vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der
Achsen. |
|
79
(S1 =< 25/7.500 kg) |
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit
24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse,
auch mit Anhänger.
Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der
Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
b) nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur im Inland
|
171 |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,
jedoch ohne Fahrgäste |
|
172 |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D,
jedoch ohne Fahrgäste |
|
174 |
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als
eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen
und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr
als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind |
|
175 |
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
8.
Besitzstandsregelungen
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor
der Einführung des neuen Führerscheins erworben haben, bleibt
grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im
bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige
Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe
Abschnitt 9 "Übergangsregelungen") vorgeschrieben.
Bei einem Umtausch des Führerscheins
werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den
alten entsprechen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten
Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neuen
Klassen wieder:
Besitzstandregelungen für
Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung
erteilt worden sind 1)
|
Klassen alt |
Klassen neu |
|
StVZO/D |
StVZO/DDR |
|
1 |
A |
A, A1, L, M |
|
1 a |
|
A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem
Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16
kW/kg
A1, L, M |
|
1 b |
|
A1, L, M |
|
2 |
CE |
C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, T |
|
3 |
B, BE |
C1, C1E, B, BE, L, M;
auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3
fallende Züge |
|
4 |
M |
L, M |
|
5 |
T |
L |
|
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM
(unbeschränkt) |
D |
D, DE, D1, D1E |
|
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf
KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder 24
Fahrgastplätze |
|
D beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht
und/oder 24 Fahrgastplätze, D1 |
1) ohne Berücksichtigung von früheren
Besitzstands- und Einschlussregeln
Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit
einer Umstellung auf die neuen Klassen in einigen Fällen verbunden sind,
werden erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins wirksam.
|
|
Ich
hab ihn ! |
| |
|
|
 |
|